AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s)
I. Vertragsinhalt
(1)
Im Geschäftsverkehr mit unseren Auftraggebern gelten ausschließlich unsere Allgemeine Geschäftsverbindungen. Entgegenstehende anderweitige Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsbestandteile. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber § 14 BGB. Sie gelten auch hinsichtlich künftiger Geschäftsbeziehungen.
II. Angebot
(1)
Die Firma TECNORM hält sich an ein unterbreitetes Angebot vier Wochen lang gebunden. Die Firma TECNORM ist auch berechtigt, innerhalb einer Frist von vier Wochen das Angebot zur Annahme eines Auftrages seitens eines Kunden abzulehnen, es sei denn, es wurde vorher eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen.
(2)
An die vereinbarten Preise hält sich die Firma TECNORM bis zu vier Monate nach Vertragsabschluss.
III. Zahlungsbedingungen
(1)
Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise der Firma TECNORM jeweils „ab Werk“, zzgl. der Verpackung und der Versendungskosten, die gesondert berechnet werden.
(2)
Die Preise verstehen sich, unbeschadet der Regelung des § 2, jeweils aufgrund der aktuellen Preisliste, die vom Kunden jederzeit angefordert werden kann, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
(3)
Der Abzug von Skonti oder Rabatten bedarf der gesonderten schriftlichen Bestätigung. Ein Schweigen der Firma TECNORM auf einen Kunden ohne Vereinbarung vorgenommenen eigenmächtigen Skontoabzug bedeutet ausdrücklich keine Zustimmung.
(4)
Vorbehaltlich einer anderen Abmachung ist der vereinbarte Preis, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der Verpackungsund Versendungskosten zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins berechnet. Die Firma TECNORM ist berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
IV. Aufrechnungsverbot
(1)
Gegen Ansprüche der Firma TECNORM ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur möglich, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur dann befugt, wenn sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V. Abtretungsverbot
(1)
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen die Firma TECNORM ohne vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten oder die Ansprüche zu verpfänden.
VI. Unsicherheitseinrede und Störung der Geschäftsgrundlage
(1)
Im Falle einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die Vertragsgrundlage geworden sind, insbesondere die Erkennbarkeit einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Kunden, berechtigen die Firma TECNORM entweder, die Vertragsanpassung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen, oder die Bestellung nicht auszuführen, es sei denn, der Kunde leistet vor, oder stellt eine Sicherheit in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
(2)
Leistet auf ein entsprechendes Verlangen der Kunde nicht vor, oder stellt er nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Sicherheit gemäß der vorstehenden Bestimmung, ist die Firma TECNORM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde, die der Firma TECNORM bis dahin entstandenen Kosten auf erstes Auffordern hin zu erstatten.
VII. Liefertermine
(1)
Die Firma TECNORM ist stets bemüht, die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2)
Die Einhaltung der Liefertermine setzt jedoch voraus, dass der Firma TECNORM alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen technischen Daten, einschließlich Zeichnungen, Datenblätter, Softwareprogramme und dergleichen, vollständig zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich haftet der Kunde für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen.
(3)
Die Firma TECNORM gerät grundsätzlich, außer im Falle der Vereinbarung von Fixterminen, nur aufgrund einer Mahnung, die schriftlich zu erfolgen hat, in Verzug. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist mit Anlehnungsandrohung zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Erfüllung zu verlangen. Schadensersatzansprüche nach einem vom Kunden erklärten Rücktritt stehen diesem nur dann zu, wenn er für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, nicht allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.
VIII. Verschulden
(1)
Die Haftung für leichte und einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes haftet die Firma TECNORM voll.
(2)
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, soweit sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma TECNORM oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Firma TECNORM beruhen.
IX. Gewährleistung
(1)
Die bestellten Produkte werden so hergestellt und geliefert, dass sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet sind. Zusätzliche Garantien oder zusätzliche Zusicherungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
(2)
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf der Gewährleistungspflicht von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Die Gewährleistungsechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Etwaige Mängelrügen sind zunächst telefonisch und dann schriftlich in detaillierter Form vorzubringen, so dass der gerügte Mangel für die Firma TECNORM nachvollziehbar ist.
(3)
Grundsätzlich besteht zunächst Anspruch auf zweimalige Nachbesserung, es sei denn, die Nachlieferung oder Nachbesserung ist mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden oder infolge von Zulieferschwierigkeiten, die die Firma TECNORM zu vertreten hat, unmöglich. Erweisen sich die fristgerechten vorgetragenen Mängelrügen als berechtigt, verpflichtet sich die Firma TECNORM, dem Kunden alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Mareialkosten zu erstatten., wobei die Mängelbeseitigung am Firmensitz der Firma TECNORM vorgenommen wird. Wurden die bestellten Produkte an einem anderen Ort als den Sitz des Kunden auf Wunsch des Kunden verbracht, so beschränkt sich die Höhe der Transportkosten auf den Betrag, der zu erstatten wäre, wenn die Lieferung an den Firmensitz des Kunden verbracht worden wäre.
(4)
Ist die Firma TECNORM zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung nicht bereit oder aus von ihr zu verstehenden Gründen nicht in der Lage, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5)
Soweit keine grobe Pflichtverletzung der Firma TECNORM vorliegt oder soweit keine Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit des Kunden erfolgt, ist die Haftung der Firma TECNORM der Höhe nach nur in Höhe der Deckungssumme der Beitragshaftpflichtversicherung. Dem Kunden wird auf Wunsch gestattet, Einblick in die Versicherungspolice zu nehmen.
(6)
Hinsichtlich der Verjährung verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
(7)
Die oben stehende Untersuchungs- und Rügepflicht trifft den Kunden auch dann, wenn die Firma TECNORM auf dessen Wunsch hin die bestellten Produkte an andere Personen als an diesen selbst ausliefert. Jede Verzögerung, die aufgrund der unterlassenen oder verspäteten Untersuchungs- und Rügepflicht der Zwischenhändler dem Endabnehmer des Kunden entsteht, geht zu dessen Lasten.
X. Gefahrübergang
(1)
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Firma TECNORM hat ihre Leistungspflichten auch dann erfüllt, wenn sie die bestellte Ware einem Spediteur, der deutschen Post oder einem privaten Paketdienst übergeben hat.
(2)
Auf Wunsch des Kunden wird die Firma TECNORM für die jeweilige Lieferung bzw. Teillieferung eine Transportversicherung abschließen. Die insoweit anfallenden Kosten hat der Kunde zu übernehmen.
XI. Werkzeugkosten
(1)
Werkzeugkosten sind zu jeweils 1/3 bei der Auftragserteilung, bei Erstmustervorstellung und Teilefreigabe ohne jeden Abzug zu zahlen. Hinsichtlich eines etwaigen Verzuges oder Teilzahlungsverzuges bleibt es bei den obigen Bestimmungen.
XII. Haftung des Kunden
(1)
Der Kunde haftet für der Firma TECNORM unrichtig weitergegebene Daten, Produktzeichnungen sowie im Falle der Vorlage von fehlerhaftem oder unvollständigem Material. Ist die Fehlerhaftigkeit für die Firma TECNORM erkennbar, was der Kunde nachzuweisen hat, so wird die Firma TECNORM gleichwohl von der Haftung frei, wenn der Kunde trotz eines entsprechenden Hinweis auf der Durchführung des Auftrages besteht.
(2)
Hat der Kunde Muster oder Zeichnungen der Firma TECNORM oder einer von ihr beauftragten Firma, eines Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmers freigegeben, so trägt der Kunde die Gefahr der richtigen und vollständigen Überprüfung im Umfang der erklärten Freigabe. Irgendwelche Einschränkungen sind sofort detailliert und schriftlich der Firma TECNORM mitzuteilen.
XIII. Pflichtverletzung des Kunden
(1)
Nimmt der Kunde die bestellte Ware nicht oder nicht rechtzeitig ab oder verweigert er die Annahme der angelieferten Produkte, so kann die Firma TECNORM gleichwohl auf der Zahlung der vollständigen Vergütung und der Verpflichtung zur Abnahme bestehen.
(2)
Die Firma TECNORM ist jedoch auch weiterhin berechtigt, den ihr aus der Pflichtverletzung des Kunden entstandener Schaden ersetzt zu verlangen. Im Falle der Nichtabnahme, beträgt der Schaden 30% der Auftragssumme. Dem Kunden wird jedoch ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
(3)
Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur Vermeidung von Streitigkeiten ist es unerlässlich, dass Fragen nach der Solvenz des Kunden richtig beantwortet werden bzw. von ihm selbst gemachte diesbezügliche Anfragen hinsichtlich der Bonität zutreffend sind. Sollten solche Angaben falsch sein, ist die Firma TECNORM berechtigt, den Vertrag anzufechten. Der Kunde hat auch in diesem Fall der Firma TECNORM den Schaden zu ersetzen. Verlangt die Firma TECNORM auch in diesem Fall einen pauschalierten Schadenersatz gemäß vorstehender Regelung, wird dem Kunden in diesem Falle analog der vorstehenden Bestimmung gestattet nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
(4)
Alle von der Firma TECNORM erstellten Zeichnungen, Entwürfe, sei es in körperlicher Form oder auf Datenträger gespeichert, oder seien es hergestellte Muster, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen vom Kunden nur in dem vereinbarten Umfang genutzt werden. Die Herstellung von Kopien jeder Art bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Firma TECNORM. Die Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich untersagt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verpflichtet den Kunden zum Schadensersatz gegenüber der Firma TECNORM.
XIV. Eigentumsvorbehalt
(1)
Die Firma TECNORM behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung ausdrücklich vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma TECNORM berechtigt, die gelieferten Produkte zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wäre ausdrücklich schriftlich erklärt worden. Im Falle der Rücknahme der gelieferten Produkte ist die Firma TECNORM berechtigt, diese zu verwerten, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich Verwertungskosten anzurechnen ist.
(2)
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte pfleglich zu behandeln und sie ausreichend auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
(3)
Um der Firma TECNORM die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage zu ermöglichen, ist der Kunde verpflichtet, der Firma TECNORM sofort etwaige Pfändungen oder Eingriffe Dritter schriftlich mitzuteilen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, und erfährt die Firma TECNORM von Pfändungen oder Eingriffe Dritter auf sonstige Art und Weise, so hat dieser der Firma TECNORM deren gerichtliche und außergerichtliche Kosten zu erstatten, wenn kein Ersatz vom Dritten zu erlangen ist.
(4)
Der Kunde ist berechtigt, die von TECNORM gelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s)tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma TECNORM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Diese verpflichtet sich jedoch, die Forderung so lange nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug oder Rückstand gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der fall, so kann die Firma TECNORM verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner auf erstes Verlangen hin bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und Erklärungen abgibt sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung sofort offen legt.
(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Produkte durch den Kunden wird stets für die Firma TECNORM vorgenommen. Werden die erworbenen Produkte mit anderen, der Firma TECNORM nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwirbt die Firma TECNORM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte. Wird von der Firma TECNORM gelieferte Ware mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Firma TECNORM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung der Sache in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma TECNORM anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das entstandene Allein- oder Miteigentum für die Firma TECNORM.
(6)
Der Kunde tritt der Firma TECNORM auch Forderungen zur Sicherung ihrer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der erworbenen Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Firma TECNORM nimmt die Abtretung ausdrücklich an.
(7)
Die Firma TECNORM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten der Firma TECNORM die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma TECNORM.
XV. Schlussbestimmungen
(1)
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
(2)
Erfüllungsort für die beidseitigen , sich aus Geschäftsbeziehungen ergebenden, Verpflichtungen ist der Sitz der Firma TECNORM.
(3)
Zuständiges Gericht ist das für den Erfüllungsort zuständige Gericht.
(4)
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.
(5)
Vorbehaltlich höherrangigem Recht der Europäischen Gemeinschaft gilt vorstehend ausschließlich das recht der Bundesrepublik Deutschland.
TECNORM GmbH & Co. KG, Finnentrop, 01.04.2017